Leistungsfähigkeit des Barunterhaltsschuldners bei Verbleib im von ihm finanzierten früheren Familienheim

Amtliche Leitsätze:

1. Geht es um die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners gegenüber einem minderjährigen Kind, ist die Höhe des dem Pflichtigen zuzurechnenden Wohnwertes grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen (vgl. BGH, FamRZ 2014, 923 Rn. 19; Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, § 1 Rn. 577a).

2. Den barunterhaltspflichtigen Elternteil kann die Obliegenheit treffen, einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch (vgl. § 426 Abs. 1 BGB) gegen den betreuenden Elternteil als Vermögenswert, wie andere Ansprüche auch, zur Deckung seiner Mindestunterhaltsverpflichtung zu realisieren.

3. Ein minderjähriges Kind hat in entsprechender Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB für einen Unterhaltsprozess einen Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen seinen betreuenden Elternteil (vgl. Staudinger/Klinkhammer, BGB, 2018, § 1610 Rn. 211), den als Unterhaltspflichtiger eine besondere Verantwortung trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 4.8.2004 – XII ZA 6/04 Rn. 13) und der nach dem unterhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit in dem Maße in Anspruch zu nehmen ist, wie dies bei einer eigenen Prozessführung der Fall wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 4.8.2004 – XII ZA 6/04 Rn. 20).

OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 12.11.2018 – 13 UF 119/18