Amtlicher Leitsatz:
Ohne Rechtsgrund gezahltes Kindergeld ist auch dann vom (vermeintlich) Kindergeldberechtigten als Leistungsempfänger zu erstatten, wenn die Auszahlung aufgrund seiner Anweisung auf das Konto eines Dritten erfolgt ist, auf das er keinen Zugriff hat.
FG Rheinland-Pfalz (5. Senat), Urteil vom 13.6.2019 – 5 K 1182/19