Amtlicher Leitsatz:
Der Fortbestand einer häuslichen Gemeinschaft mit einem der Elternteile gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG richtet sich bei einer vorübergehenden Trennung nicht nach einer schematischen Betrachtung, ob der Aufenthalt kürzer oder länger als sechs Monate sei, sondern nach einer Einzelfallbetrachtung. In deren Rahmen ist zu beurteilen, ob der ansonsten bestehende Betreuungszusammenhang durch die vorübergehende Abwesenheit aufgehoben wird. Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles im Wege einer Gesamtbetrachtung abzustellen.
OVG Berlin-Brandenburg (6. Senat), Urteil vom 14.6.2019 – OVG 6 B 8.18