Amtlicher Leitsatz:
Zur Frage, ob es nach erledigtem Umgangsverfahren gerechtfertigt ist, der Kindesmutter im Rahmen der gemäß § 83 Abs. 2 iVm 81 Abs. 1 S. 1, 3 FamFG zu treffenden Ermessensentscheidung die Kosten für ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten alleine aufzuerlegen, weil diese durch ihre ablehnende Einstellung die verweigernde Umgangshaltung des Kindes wesentlich beeinflusst (im konkreten Fall verneint).
OLG Karlsruhe (20. Zivilsenat), Beschluss vom 14.3.2019 – 20 WF 37/19