Amtliche Leitsätze:
1. Eine Haftungsbegrenzung nach § 26 Abs. Absatz 3 oder § 26 Absatz 4 FamGKG kommt nur in Betracht, wenn und soweit ein Verfahrensbeteiligter über seinen Haftungsanteil als Entscheidungs- oder Übernahmeschuldner (§ 24 Nr. 1 oder Nummer 2 FamGKG) hinaus in Anspruch genommen werden soll.
2. Die für die Erstellung eines Gutachtens erforderliche Zeit i.S.d. § 8 Abs. 2 JVEG ist die Zeit, die nach Erfahrung des Gerichts ein mit der Materie vertrauter Sachverständiger von durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität unter Berücksichtigung des Streitstoffs und der Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage zur Beantwortung der Beweisfrage benötigt.
3. Gibt ein Sachverständiger in seiner Liquidation die für die Erstellung des Gutachtens tatsächlich benötigte Zeit an, ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Angaben richtig sind und die Zeit für die Erstellung des Gutachtens auch erforderlich war (Abgrenzung zu OLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2012 – 23 WF 124/12).
OLG Düsseldorf (8. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 15.10.2018 – II-8 WF 45/18