Amtlicher Leitsatz:
Im Rahmen der gebotenen Ausübung des Kostenermessens darf insbesondere der vom Putativvater nicht ins Blaue hinein, sondern nachvollziehbar erhobene Einwand des Mehrverkehrs während der gesetzlichen Empfängniszeit nicht unberücksichtigt bleiben. Ferner kann bei der Kostenverteilung mit Blick auf § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG berücksichtigt werden, dass das Abstammungsverfahren durch mehrfaches unentschuldigtes Nichterscheinen der Mutter zu Untersuchungsterminen von dieser schuldhaft verzögert worden ist.
OLG Saarbrücken (6. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 18.3.2019 – 6 UF 36/19