Amtliche Leitsätze:
1. Schweizer Kinderzulage ist kein Kindergeld i.S.v. § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII, sondern ist dem Einkommen gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zuzurechnen.
2. Fortbildungskosten sind nur dann Werbungskosten i.S.v. § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII, wenn sie in engem Zusammenhang mit der derzeit ausgeübten Berufstätigkeit des Kostenbeitragspflichtigen stehen, insbesondere gesetzlich vorgesehen sind oder vom Arbeitgeber erwartet werden; die weitergehende Auslegung des Begriffs der Werbungskosten i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG ist auf das Kostenbeitragsrecht nicht anwendbar.
VG Freiburg, Urteil vom 11.10.2017 – 4 K 4413/16