Amtliche Leitsätze:
1. Das Herausgabeverlangen (§ 1632 I BGB) dient der Durchsetzung des Aufenthalts- und des Umgangsbestimmungsrechts, nicht der Abwehr gegen die Entziehung dieser Teile der Personensorge.
2. Gegen das Jugendamt, das ein Kind in Obhut genommen hat, stellt nicht das Herausgabeverlangen (§ 1632 I BGB, § 151 Nr. 3 FamFG) die rechtliche Gegenwehr zur Verfügung, sondern der Widerspruch (§ 42 III 2 SGB VIII) und das daran anschließende Verfahren nach § 1666 BGB. Während das Kind rechtmäßig in Obhut genommen ist, besteht ein Herausgabeanspruch nicht.
OLG Brandenburg (4. Familiensenat), Beschluss vom 18.2.2019 – 13 WF 210/18