Amtlicher Leitsatz:
Mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes kann der vormals legitimierte Elternteil weder wegen eines laufenden Unterhalts noch wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes die Zwangsvollstreckung betreiben.
OLG Brandenburg (1. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 11.9.2019 – 9 UF 232/18