Amtliche Leitsätze:
- Besteht zwischen der als gesetzliche Betreuerin ihres Bruders eingesetzten Schwester und ihrem volljährigen, seit Geburt schwer geistig behinderten Bruder ein die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses rechtfertigendes familienähnliches Band, so steht die dauernde Heimunterbringung des Bruders der für einen Kindergeldanspruch vorauszusetzenden Haushaltsaufnahme nicht entgegen, wenn er im Haushalt der Schwester in einem deutlich über bloße Besuchsaufenthalte hinausgehenden zeitlichen Umfang von mehr als sechs Wochen betreut wird.
- Dies gilt auch, wenn das betreute Kind – infolge des zwischenzeitlichen Ablebens der Eltern – erst mehrere Jahre nach seiner Heimunterbringung in den Haushalt der Schwester aufgenommen wird.
FG Düsseldorf (14. Senat), Urteil vom 9.3.2018 – 14 K 2976/16 Kg