Amtlicher Leitsatz:
Der Vorerbe kann die Zustimmung zu einer Verfügung sich selbst gegenüber nicht unter Berufung auf eine vom Erblasser erteilte Generalvollmacht namens des Nacherben erklären, wenn nicht der Nacherbe ihm gegenüber zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet ist.
OLG München (34. Zivilsenat), Beschluss vom 14.6.2019 – 34 Wx 237/18