Amtliche Leitsätze:
1. Die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den betreuenden Elternteil setzt eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus (Anschluss an BGH, FamRZ 2012, 533).
2. Diesen Anforderungen genügt ein im gerichtlich gebilligten Vergleich getroffener Vorbehalt, die jeweils eintägigen Umgangskontakte später auf Übernachtungskontakte ausdehnen zu wollen, ebenso wenig, wie außergerichtliche Umgangsregelungen der Kindeseltern, die von der gerichtlich gebilligten Vereinbarung abweichen.
OLG Frankfurt a. M. (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 1.3.2019 – 4 WF 22/19