Amtlicher Leitsatz:
Keine Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrages bei fehlender Unterhaltsbedürftigkeit und keine Übertragung des Betreuungsfreibetrages nach Volljährigkeit des Kindes.
FG Schleswig-Holstein (2. Senat), Urteil vom 8.6.2018 – 2 K 46/17