Amtlicher Leitsatz:
Die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention in einer Unterhaltssache ist auch dann nicht durch einen Beteiligten nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 99 Abs. 1 ZPO isoliert anfechtbar, wenn sie im Wege der Beschlussergänzung ergangen ist und zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdefrist in Ansehung der Hauptsache bereits abgelaufen war.
OLG Frankfurt a. M. (5. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 11.6.2019 – 5 UF 102/19