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Keine Ergänzungspflegerbestellung bei Verfahren über familiengerichtliche Genehmigung eines gesetzlichen Vertreters

Hoffmann Juni 1, 2019 Aktuelles, Familienrecht, Prozessrecht

Amtliche Leitsätze:

1. Im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines von Eltern als gesetzlichen Vertretern ihres minderjährigen Kindes abzuschließenden Vertrags bedarf es zur Vertretung des nicht verfahrensfähigen Kindes im Verfahren und für die Bekanntgabe der die Genehmigung aussprechenden Entscheidung keines Ergänzungspflegers (Fortführung von Senatsbeschluss vom 12.2.2014 – XII ZB 592/12). 

2. Etwas anderes gilt nur, wenn und soweit die Eltern nach § 1795 BGB kraft Gesetzes von der Vertretung ausgeschlossen sind oder ihnen die Vertretung wegen einer bestehenden Interessenkollision nach § 1796 BGB durch gerichtliche Entscheidung entzogen worden ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 191, 48 und vom 27.6.2018 – XII ZB 46/18).

BGH (XII. Zivilsenat), Beschluss vom 3.4.2019 – XII ZB 359/17

Scheinvaterregress (hier: unbillige Härte bei lang zurückliegenden Zeiträumen) Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bei eheerhaltender Tendenz

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