Amtliche Leitsätze:
1. Die Besorgnis der Befangenheit wird nicht durch die Sorge vor Willkür begründet. Das Ablehnungsgesuch ist ein spezifischer, auf einen bestimmten Zweck bezogener Rechtsbehelf. Einem Fehlverhalten des Richters, das sich nicht in pflichtwidriger Voreingenommenheit auswirkt, ist mit einem Ablehnungsgesuch nicht zu begegnen.
2. Fehlverhalten und andere Missstände, die das gesamte Verfahren belasten und damit beiden Beteiligten in gleicher oder ähnlicher Weise unzumutbar erscheinen müssen, begründen nicht Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters.
OLG Brandenburg (4. Familiensenat), Beschluss vom 9.7.2019 – 13 WF 146/19