Amtlicher Leitsatz:
Bei der Prüfung der Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit nach § 115 ZPO haben gemäß § 39 I 2 SGB VIII bezogenen Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen („Pflegegeld“), die für die Pflege und Erziehung der ersten beiden Kinder gezahlt werden, auch mit dem Erziehungskostenanteil außer Betracht zu bleiben; aufgrund der Anlehnung des Einkommensbegriffs in § 115 ZPO an denjenigen des Sozialhilferechts kommt eine Anwendung des im Unterhaltsrecht geltenden Grundsatzes, dass der Erziehungskostenanteil des Pflegegeld nach § 39 SGB VIII als Einkommen zu bewerten ist (vgl. BGH, Urteil v. 18.4.1984 – IVb ZR 80/82), nicht in Betracht.
OLG Hamm (2. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 22.11.2018 – II-2 WF 109/18