Keine ausreichende Glaubhaftmachung nach § 118 Abs. 2 ZPO durch bloße Bezugnahme auf in anderen Verfahren vorgelegten Unterlagen

Amtlicher Leitsatz:

Gerichtlich angeforderte Urkunden zur Glaubhaftmachung der Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind in jedem Verfahren gesondert vorzulegen. Eine Bezugnahme auf die „in vielfachen Schriftsätzen zu unterschiedlichen Verfahren“ eingereichten Unterlagen reicht nicht aus (im Anschluss an OLG Karlsruhe vom 12.2.2018 – 5 WF 191/17).

OLG Karlsruhe (18. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 2.10.2018 – 18 WF 138/18