Amtliche Leitsätze:
1. Die Anerkennung der Eheschließung eines Mädchens im Alter von zwölf Jahren im Ausland scheidet eindeutig aus.
2. Die Beteiligten haben kein schützenswertes Vertrauen in den Bestand ihrer Ehe, wenn die Minderjährige auch nach ihrem Heimatrecht nicht ehemündig war und die Registrierung der Ehe im Ausland durch Falschangaben erschlichen wurde.
AG Fürth (Odenwald) (Abt. 4), Beschluss vom 19.6.2019 – 4 F 425/18 S