Das Verfahren auf Antrag des betreuenden Elternteils auf Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern nach § 1671 Abs. 1 BGB stellt zwar eine die elterliche Sorge betreffende Kindschaftssache gemäß § 151 Nr. 1 FamFG dar, jedoch nicht eine den Aufenthalt des Kindes betreffende Kindschaftssache im Sinne des § 155 Abs. 1 FamFG (Abweichung von OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2010), so dass in diesem Verfahren nicht zwingend ein Erörterungstermin nach § 155 Abs. 2 Satz 1 FamFG durchzuführen ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Nr. 1 VV RVG auch in Verfahren entstehen kann, in denen eine Erörterung nach dem FamFG vorgeschrieben ist.
OLG Düsseldorf (3. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 10.06.2022 – 3 WF 19/22