Ein privater Rentenversicherungsvertrag, deren Versicherungsnehmerin die bezugsberechtigte Ehefrau ist, der aber auf das Leben des gemeinsamen Kindes abgeschlossen ist und als Rentenbeginn das 67.Lebensjahr des Kindes vorsieht, unterfällt nicht dem Versorgungsausgleich, wenn die bezugsberechtigte Ehefrau zum Leistungsbeginn planmäßig 96 Jahre als sein wird.
OLG Hamburg (2. Familiensenat), Beschluss vom 15.09.2023 – 2 UF 69/23