Amtliche Leitsätze:
1. Ist zu befürchten, dass die Großeltern den Erziehungsvorrang der Eltern missachten, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB nicht als kindeswohldienlich erscheinen (vgl. BGH, FamRZ 2017, 1668).
2. Sorgeberechtigten Eltern steht als Bestandteil ihrer elterlichen Sorge die Verantwortung und das Recht zu, über den Umgang der Kinder zu ihren Großeltern zu bestimmen. Sie können den Umgang aus verständigen Gründen verbieten (§ 1632 BGB). Dies dürfen sie gegenüber den Großeltern, die ein eigenes treuhänderisch dem Kindeswohl verpflichtetes Umgangsrecht haben (§ 1685 Abs. 1 BGB) nur dann nicht, wenn positiv festgestellt werden kann, dass der Umgang dem Kindeswohl dient (Senat, FamRZ 2016, 1092, NZFam 2018, 373).
OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 27.8.2018 – 13 WF 151/18