Amtlicher Leitsatz:
Der Unterhaltsanspruch eines Kindes geht in Höhe des tatsächlich von der Unterhaltsvorschusskasse geleisteten Betrages, mithin in Höhe von 100% des Mindestunterhalts abzüglich des Kindergeldes für ein erstes Kind auf den Leistungsträger über. Das gilt auch, wenn es sich um ein drittes Kind handelt, für das ein höheres Kindergeld ausgezahlt wird.
OLG Frankfurt a. M. (2. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 02.06.2022 – 2 WF 39/22