Amtliche Leitsätze:
1. Bei Anhängigkeit eines Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahrens entsteht nach Sinn und Zweck der Nr. 1000, 1003 VV RVG bei Mitwirken des Gerichts an der Einigung nur die ermäßigte Gebühr Nr. 1003 VV RVG. Lediglich in den Fällen, in denen die Mitwirkung des Gerichts auf die Protokollierung des Vergleichs – also letztlich ohne jegliche inhaltliche Prüfung – reduziert ist, entsteht die volle Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG.
2. Dem steht die Rechtsprechung des BGH aus der Entscheidung vom 17.1.2018 (XII ZB 248/16) entgegen, weil dieser sich mit der Höhe der Einigungsgebühr nicht auseinandergesetzt hat.
OLG Bamberg (2. Zivilsenat), Beschluss vom 6.7.2018 – 2 WF 157/18