Hinterbliebenenversorgung bei mindestens einjährigem Bestehen der Ehe vor dem Tod des Arbeitnehmers

Amtlicher Leitsatz:

Eine Versorgungsordnung in der Rechtsform einer Betriebsvereinbarung kann den Anspruch des hinterbliebenen Ehegatten eines Arbeitnehmers wirksam davon abhängig machen, dass die Ehe am letzten 1. September vor dem Tod des Arbeitnehmers bereits ein Jahr bestanden hat. Hierin liegt keine unzulässige mittelbare Altersdiskriminierung. Eine Inhaltskontrolle der Versorgungsordnung findet nicht statt.

LAG Schleswig-Holstein (1. Kammer), Urteil vom 10.9.2019 – 1 Sa 86/19