Herausgabeverlangen der Eltern bei Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt

Amtlicher Leitsatz:

Wird den Eltern durch eine Inobhutnahme des Jugendamtes das Kind vorenthalten, so erfolgt das nicht widerrechtlich im Sinne des § 1632 BGB.

AG Gelnhausen (Familiengericht), Beschluss vom 29.9.2018 – 62 F 878/18 VKH1