Amtliche Leitsätze:
1. Zahlungen des getrennt lebenden Ehepartners an den Leistungsberechtigten, welche im Hinblick auf einen künftigen Zugewinnausgleichsanspruch erfolgen, sind grundsicherungsrechtlich als Einkommen zu berücksichtigen.
2. Derartige Zahlungen sind auch nicht nach § 11a Abs. 5 SGB II von der Berücksichtigung ausgenommen.
LSG Niedersachsen-Bremen (13. Senat), Urteil vom 22.5.2019 – L 13 AS 202/18