1. Gegenüber einem erfolgversprechenden Scheidungsantrag ergeben sich im Scheidungsverfahren wegen dessen eheerhaltenden Tendenz Besonderheiten für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe an die Antragsgegnerin. Dieser ist nicht nur Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wenn sie sich gegen den Scheidungsantrag verteidigen will, sondern auch bei Passivität, nämlich ohne Rücksicht darauf, ob sie der Scheidung widerspricht oder ihr zustimmt und zum Versorgungsausgleich keinen eigenen Antrag stellt (vgl. BGH, FamRZ 2014, 551; Staudinger/Rauscher, (2018) BGB, § 1564, Rn. 140; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Auflage 2016, Rn. 495, jew. m.w.N.).
2. Im Scheidungsverfahren richtet sich die Beiordnung nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 121 Abs. 2 ZPO. Es gilt das Gebot der Waffengleichheit (vgl. BGH, FamRZ 2011, 1138).
OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 29.3.2019 – 13 WF 71/19