Amtlicher Leitsatz:
Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Voraussetzungen von Verfahrenskostenhilfe ist grundsätzlich nur tatsächlich erzieltes Einkommen des bedürftigen Beteiligten heranzuziehen. Fiktives Einkommen kann nur ausnahmsweise angerechnet werden, wenn das Gericht konkrete Anhaltspunkte dafür feststellen kann, dass der Beteiligte ihm offensichtlich zu Verfügung stehende Erwerbsmöglichkeiten leichtfertig ungenutzt lässt und dadurch seine Bedürftigkeit, die er ohne weiteres beheben könnte, in missbräuchlicher Weise selbst herbeiführt. Dass der Beteiligte einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, reicht dafür als Anhaltspunkt für sich allein nicht aus.
OLG Dresden, Beschluss vom 31.5.2018 – 20 WF 430/18