Amtlicher Leitsatz:
Nur wenn in einem Betreuungsverfahren keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts gemäß § 36 Abs. 2 GNotKG in einer konkreten Sache vorliegen, ist gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG von einem Geschäftswert in Höhe von 5.000,00 Euro auszugehen.
AG Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2022 – 85 XVII 45/21