Amtliche Leitsätze:
1. Das Kind eines Krankenkassenmitglieds kann über § 10 SGB V familienversichert sein.
2. Eine Familienversicherung besteht gemäß § 10 Abs. 3 SGB V u.a. nur dann, wenn der mit dem Kind verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Kassenmitglieds eine bestimmte Einkommensgrenze regelmäßig im Monat nicht übersteigt.
3. Das für den Ausschluss der Familienversicherung maßgebende „Gesamteinkommen regelmäßig im Monat“ ist bei schwankendem Einkommen eines selbstständig Erwerbstätigen durch eine vorausschauende Schätzung zu ermitteln (Urteil des BSG vom 4.6.1981, Az. 3 KR 5/80).
4. Ist zuvor kein entgegenstehender Verwaltungsakt ergangen, kann die Krankenkasse auch rückwirkend durch Bescheid feststellen, dass eine Familienversicherung in der Vergangenheit nicht bestanden hat, ohne aus den §§ 45, § 48 Abs. 1 SGB X folgende Einschränkungen beachten zu müssen. Für eine derartige Feststellung ist nachträglich eine vorausschauende Betrachtungsweise anzuwenden; eine Familienversicherung bestand auch rückblickend erst ab dem Zeitpunkt nicht mehr, zu dem aus damaliger Sicht mit hinreichender Sicherheit feststand, dass der – gegebenenfalls für ein Kalenderjahr zu berechnende – Grenzbetrag überschritten wird (Urteil des BSG vom 7.12.2000, Az. B 10 KR 3/99 R).
5. Daher ist bei solchen rückwirkenden Entscheidungen nicht der Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich, sondern der Kenntnisstand an demjenigen Zeitpunkt, auf den die Entscheidung zurückwirkt.
SG Chemnitz, Urteil vom 15. 6.2017 – S 10 KR 294/16