Amtliche Leitsätze:
1. Der Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG liegt vor, wenn die Ehe erst nach Verlassen des Herkunftslandes geschlossen wurde. Es kommt nicht darauf an, ob die Flucht zum Zeitpunkt der Eheschließung noch andauerte. Eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund setzt eine Situation voraus, die ihren Grund unmittelbar in der allgemeinen Lage im Herkunftsland hat.
2. Eine außergewöhnliche Härte i.S.v. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann auch dann vorliegen, wenn ein minderjähriger Ausländer auf die Pflege und Betreuung des Nachzuziehenden im Bundesgebiet angewiesen ist. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Eine außergewöhnliche Härte beim Elternnachzug liegt dann nicht vor, wenn die Eltern in autonomer Entscheidung bestimmen können, ob das minderjährige Kind mit dem Vater oder mit der Mutter leben soll.
VG Berlin (38. Kammer), Urteil vom 28.6.2019 – 38 K 43.19 V