Amtliche Leitsätze:
1. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit eines subsidiär schutzberechtigten Kindes erlischt die Möglichkeit der Eltern, auf der Grundlage der im August 2018 eingeführten Regelung des § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG zum Kind nachzuziehen.
2. Das Unionsrecht verlangt keine andere Auslegung von § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Die Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung findet auf subsidiär Schutzberechtigte keine Anwendung.
3. Sonstiges höherrangiges Recht gebietet es ebenfalls nicht, für den Zeitpunkt der Minderjährigkeit darauf abzustellen, wann das Kind den Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes gestellt hat, wann ihm der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist oder wann die Eltern den Nachzugsantrag gestellt haben.
VG Berlin (38. Kammer), Urteil vom 26.8.2019 – VG 38 K 57.19 V