Amtliche Leitsätze:
1. Wem im Wege eines Vermächtnisses das Eigentum an einem Grundstück zugedacht wird, kann allein durch Vorlage des Testaments eine Grundbuchberichtigung nicht erreichen. Es bedarf der Auflassung und der Eintragungsbewilligung durch die Erben.
2. Erklärt der Erblasser bereits im Testament für den Todesfall die Auflassung von Grundstücken an den Vermächtnisnehmer, bleibt dies wirkungslos und ersetzt die Auflassung durch die Erben nicht.
OLG Rostock (3. Zivilsenat), Beschluss vom 13.8.2018 – 3 W 160/16