Amtliche Leitsätze:
1. Ein Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II erfolgt nur in Höhe geleisteter Aufwendungen, also nur für vergangene Unterhaltsperioden und steht einer aussichtsreichen Rechtsverfolgung (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 ZPO) von Kindesunterhaltsansprüchen für künftige Monate nicht entgegen. Bereits bestehende aber noch nicht fällige Ansprüche sind ebenso wie alle erst künftig entstehenden Ansprüche vom Anspruchsübergang ausgenommen (vgl. Schürmann, Sozialrecht für die familienrechtliche Praxis, Rn. 1161).
2. Die freiwillige Zahlung von Kindesunterhalt lässt weder das Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsschuldners an einer vollständigen Titulierung entfallen (vgl. Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, § 10 Rn. 39 m.w.N.), noch begründet sie Mutwillen des hierauf antragenden Unterhaltsgläubigers (vgl. Musielak/Voit/Fischer, ZPO, § 114 Rn. 38).
OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 19.3.2019 – 13 WF 61/19