Amtliche Leitsätze:
1. Kindschaftssachen, die nur auf einen Antrag begonnen werden können oder die, obwohl sie – wie Umgangsverfahren – von Amts wegen begonnen werden könnten, aber in aller Regel nur auf Antrag begonnen werden, stehen den Familienstreitsachen so nahe, dass der Erfolg des Antragstellers das maßgebliche Kriterium der Kostenverteilung bildet.
2. Nicht nur die mangelnde Erfolgsaussicht, sondern auch die pflichtwidrige Verfahrensführung dient der Ermessensleitung bei der Kostenentscheidung.
OLG Brandenburg (4. Familiensenat), Beschluss vom 10.7.2019 – 13 WF 106/19