Amtliche Leitsätze:
1. Eine Vermögensgefährdung (§ 1666 Abs. 1 BGB) erfordert entsprechend zum Gefährdungsbegriff im persönlichen Bereich eine voraussehbare erhebliche Schädigung des Kindesvermögens. Dass anstelle der elterlichen Maßnahmen sachdienlichere möglich waren oder sind, genügt hierfür nicht – auch im Vermögensbereich ist es nicht Aufgabe des Kindesschutzes, für eine optimale Wahrung der Kindesinteressen zu sorgen. Schutzobjekt des § 1666 Abs. 1 BGB ist nicht jedes Einzelinteresse des Kindes, sondern „sein Vermögen“, dh seine vermögensrechtliche Position insgesamt – hierauf ist das Erfordernis einer „erheblichen Schädigung“ zu beziehen (vgl. Staudinger/Coester (2016), BGB, § 1666, Rn. 182).
2. Eine Vermögensgefährdung fehlt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. April 2014 – 13 UF 48/14; Senat FamRZ 2017, 966), wenn der Sorgeberechtigte gewillt und imstande ist, drohende Nachteile für das Vermögen des Kindes künftig abzuwenden.
3. Schutzanordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen (§ 1666 Abs. 2 Fall 3 BGB), und deren Missachtung eine Vermögensgefährdung indizieren kann, sind beschlussmäßig und damit vollstreckbar gefasste Maßnahmen des Familiengerichts, insbesondere auf der Grundlage der §§ 1640 Abs. 3, 1667 Abs. 1-3 BGB (vgl. Staudinger/Coester, § 1666, Rn. 201). Sie sind im Falle einer Vermögensgefährdung als mildere Mittel gegenüber einer Entziehung der Vermögenssorge zu prüfen.
OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 4.7.2019 – 13 WF 127/19