Entfall der Verfahrensstandschaft beim Wechselmodell

Amtliche Leitsätze:

1. Die Voraussetzungen einer Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB entfallen mit Einrichtung eines Wechselmodells.

2. Mit dem Wegfall der Voraussetzungen einer Verfahrensstandschaft entfällt die Befugnis zur Geltendmachung laufenden wie rückständigen.

OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 17.9.2019 – 13 UF 154/19