Amtlicher Leitsatz:
Die Einwilligung des Betreuten nach der Datenschutz-Grundverordnung in die Speicherung seiner Daten bei dem Betreuer kann bei erklärungsunfähigen Betreuten durch den Betreuer selbst als gesetzlicher Vertreter des Betreuten erteilt werden.
AG Gießen, Beschluss vom 16.7.2018 – 230 XVII 381/17 G