Amtlicher Leitsatz:
Die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus einem Titel auf Zahlung von Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB findet im Beschwerdeverfahren nicht statt, wenn zu erwarten ist, dass die Unterhaltsberechtigte in absehbarer Zeit einen höher qualifizierten Beruf mit entsprechenden Erwerbseinkünften wird ergreifen und ausüben können.
OLG Karlsruhe (20. Zivilsenat), Beschluss vom 26.08.2020 – 20 UF 84/20