Amtliche Leitsätze:
1. Erhebt ein dem Grunde nach Unterhaltsberechtigter gegen einen dem Grunde nach Unterhaltspflichtigen einen (unbezifferten) Stufenantrag und ergibt sich aus der daraufhin erteilten Auskunft, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, erledigt sich der unbezifferte Leistungsantrag dadurch nicht, weil er von Anfang an unbegründet war (BGH, FamRZ 1995, 348).
2. Spätestens seit Inkrafttreten des § 243 FamFG zum 1.9.2009 kann eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung in einer Unterhaltssache nicht mehr als dahingehende Antragsänderung ausgelegt werden, dass nunmehr die Feststellung begehrt wird, dass der im Wege des unbezifferten Stufenantrags auf Zahlung in Anspruch genommene Antragsgegner dem Antragsteller in Folge des Verzugs mit der geschuldeten Auskunftserteilung materiell-rechtlich zum Ersatz der nutzlos aufgewendeten Kosten verpflichtet ist. Der Antragsteller muss sich entscheiden, ob er seinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch im Rahmen eines gesonderten gerichtlichen Verfahrens (dessen Vorbereitung die Feststellung des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs dienen würde) oder im Rahmen der nach einer Antragsrücknahme gemäß § 243 FamFG nach billigem Ermessen zu treffenden prozessualen Kostenentscheidung geltend macht (Abgrenzung zu BGH, FamRZ 1995, 348).
OLG Frankfurt a. M. (4. Senat), Beschluss vom 8.6.2018 – 4 UF 23/18