Amtlicher Leitsatz:
Familiäre Beistandspflichten aus § 1618a BGB können einem dem Grunde nach bestehenden jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfeanspruch nach § 35a SGB VIII jedenfalls nur entgegengehalten werden, soweit die fragliche Hilfe für das behinderte Kind nicht über das Übliche und Typische in der Erziehung und Betreuung eines nichtbehinderten Kindes hinausgeht. Diese Pflichtengrenze ist überschritten, wenn ein 14-jähriger Schüler für eine behinderungsbedingt erforderliche Begleitung zu einem einwöchigen Schüleraustausch ins Ausland auf die Beistandspflicht seiner berufstätigen Eltern verwiesen und eine entsprechende Kostenübernahme abgelehnt wird.
VG Halle (7. Kammer), Urteil vom 5.9.2018 – 7 A 149/16