Amtliche Leitsätze:
1. Das gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG inkooporierte Kindeswohl soll die mit dem Ausländer bzw. der Ausländerin in familiärer Gemeinschaft lebenden Kinder vor nicht hinnehmbaren Übergriffen des Stammberechtigten schützen und verhindern, dass trotz Gefährdung des Kindeswohls an der nach den Maßstäben des § 31 Abs. 2 AufenthG nicht mehr zumutbaren familiären Lebensgemeinschaft festgehalten wird.
2. Erreichen die Störungen der ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft das Ausmaß einer konkreten und über allgemeine Differenzen und Kränkungen in einer gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden psychischen Misshandlung, liegt eine besondere Härte vor.
3. Schutzwürdige Belange des § 31 Abs. 2 AufenthG sind insbesondere die körperliche Integrität, angstfreies Leben in eigener Wohnung und Bewegungsfreiheit. Der besondere Härtefall ist nicht erst bei schwersten Eingriffen in die persönliche Freiheit des Ehepartners oder des Kindes erfüllt. Nach der Gesetzesintension lässt sich eine Beschränkung nur auf gravierende Misshandlungen nicht rechtfertigen.
VGH Kassel (3. Senat), Beschluss vom 13.5.2019 – 3 B 197/19