Amtliche Leitsätze:
1. Mangelnde Umgangskontakte sind für sich genommen nicht hinreichend, um die Erforderlichkeit einer Namensänderung zu begründen.
2. Lediglich dann, wenn bei prognostischer Bewertung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der namensgebende Elternteil dauerhaft kein Interesse mehr an einer Beziehung zu seinem Kind hat, erscheint die namensrechtliche Bindung des Kindes zu diesem Elternteil ausnahmsweise als nicht schutzwürdig.
3. Der Wunsch des Kindes, denselben Namen wie seine Mutter und seine Halbschwester zu tragen, rechtfertigt eine Namensänderung nicht.
4. Einzelfall, in dem eine außergewöhnliche Belastung des Kindes durch die Namensverschiedenheit nicht dargetan wurde.
OVG Saarlouis (2. Senat), Beschluss vom 13.12.2018 – 2 A 867/17