Abänderung des durchgeführten Versorgungsausgleichs im Falle des Todes eines Ehegatten
Amtlicher Leitsatz: Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG …