Teilausschluss des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit (hier 6 ½ der 13 Ehejahre)
Orientierungssatz: Eine lange Trennungszeit (hier: 6 ½ der 13 Ehejahre) kann schon für sich genommen einen zumindest teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen, wobei allerdings eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Für …