Verfahrenswert in Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich
Amtliche Leitsätze: 1. In Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG bemisst sich der Verfahrenswert gem. § 50 Abs. 1 FamGKG mit 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten …