Keine Befangenheit bei Fristsetzung von drei Tagen zur Stellungnahme
Amtliche Leitsätze: 1. Eine Fristsetzung von drei Tagen zur Stellungnahme in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung über einen Unterhaltsanspruch hält sich im Rahmen des Üblichen und begründet keine Anlass zur …