Kindeswohlgefahr bei Schulverweigerung
Amtliche Leitsätze: §§ 1666, 1666a BGB ermöglichen lediglich ein staatliches Einschreiten zur Abwehr einer konkreten Kindeswohlgefährdung, nicht die Durchsetzung einer bestmöglichen Förderung des jeweils betroffenen Kindes. Im Falle eine Schulverweigerung …