Anpassung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbrauchskontrolle
Amtliche Leitsätze: 1. Mit der Anpassung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbrauchskontrolle (§ 242 BGB) sollen ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden; sind solche Nachteile nicht vorhanden oder bereits vollständig kompensiert, …